Führerschein mit 17 Führerschein mit 17 heißt offiziell "Begleitetes Fahren". Diesen kann man mittlerweile in ganz Deutschland außer in Baden-Württemberg ablegen. In der Fahrerlaubnisverordnung sind alle Rahmenvorschriften, die für diese Fahrerlaubnis wichtig sind, niedergelegt. Gefahren werden darf mit diesem Führerschein überall in Deutschland, jedoch nicht im Ausland. Mit 16,5 Jahren kann man sich zur Fahrausbildung in unserer Fahrschule anmelden und stellt den entsprechenden Antrag beim zuständigen Amt. Wichtige Vorraussetzung ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Man durchläuft die Fahrschulausbildung mit Theorieunterricht und -prüfung sowie an Fahrstunden und praktischer Prüfung. Beachtet werden sollte, dass die Fahrprüfung frühestens einen Monat vorm 17. Geburtstag abgelegt werden kann. Bei Bestehen erhält der Prüfling eine Prüfbescheinigung mit Ausnahmegenehmigung. Diese ist nur in Deutschland als gültige Fahrerlaubnis anerkannt. Es gelten auch einige Regeln für das Begleitete Fahren. Pflicht ist, das bei jeder Fahrt eine Person von mindestens 30 Jahren Alter als Begleitperson mitfahren muss, die zumeist namentlich festgelegt werden muss, d.h. ein spontaner „Mitfahrer“ ist nicht möglich. Der Begleiter muss mindestens 5 Jahre in Besitz des Führerscheins Klasse 3, heute Klasse B, sein und darf nicht mehr als drei Punkte in Flensburg haben. Die Promillegrenze für beide „Fahrer“ liegt bei 0,5 Promille. Die Begleitperson ist nicht berechtigt in die Fahrzeugbedienung einzugreifen, sondern hat lediglich beratende Funktion. Wird man beim Fahren mit 17 ohne Begleitperson erwischt, so wird ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro fällig und es werden 4 Punkte in Flensburg gelistet. Die Fahrerlaubnis wird ebenfalls entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Wird die Erlaubnis vergessen so wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro fällig. Die Probezeit ist ebenfalls auf zwei Jahre festgesetzt. |